swissQprint (Schweiz)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab 1. April 2024


1. Gültigkeit

Diese AGB gelten unbeschränkt für alle Kauf- und Werkverträge, die swissQprint als Lieferantin eingeht. swissQprint anerkennt keine AGB des Bestellers oder eines Dritten und lehnt diese hiermit ab. Aufhebung, Ergänzung oder Änderung der AGB von swissQprint bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam.

2. Zustandekommen und Inhalt des Vertrags

Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung von swissQprint unterschriftlich bestätigt wurde. Verlangt swissQprint eine Gegenzeichnung durch den Besteller, so kommt der Vertrag erst mit dieser zustande. Diese Gegenzeichnung muss innerhalb von drei Arbeitstagen bei swissQprint eintreffen, andernfalls kann sich der Liefertermin verzögern. Der Vertragsinhalt bestimmt sich aufgrund der Auftragsbestätigung von swissQprint.

3. Preise

Alle Preise von swissQprint verstehen sich rein netto ab Werk. So gehen z.B. Verpackung, Fracht, Versicherung, Aus- und Einfuhrkosten, Steuern, Gebühren, Zölle und Beurkundungen zu Lasten des Bestellers. swissQprint kann seine Preise jederzeit ändern; dies auch nach Offertstellung.

4. Zahlungen

Der Besteller hat seine Zahlungen in Schweizer Franken zu erfüllen, sofern im Vertrag keine andere Währung vereinbart wurde. Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsfristen.

5. Verzugszins

Der Besteller schuldet auf allen Verpflichtungen, mit denen er gegenüber swissQprint in Verzug ist, einen Verzugszins von 10% p.a

6. Verrechnungsverbot

Der Besteller darf Forderungen von swissQprint nicht mit Gegenforderungen gegen swissQprint verrechnen.

7. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der definitiven und vollständigen Bestätigung der Bestellung. Stimmt swissQprint nachträglichen Änderungen der Lieferung zu, so beginnt die Lieferfrist erneut zu laufen. swissQprint lehnt jede Haftung für allfällige Lieferverzögerungen ab. Lieferverzögerungen berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. In allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere auch bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse in der Fabrikation oder im Vertrieb z.B. infolge von verspäteten Rohmaterial- oder anderen Produktlieferungen, Boykott, Aussperrungen, Streiks etc., sei es in den eigenen Betrieben, bei den Lieferanten oder bei Transportanstalten, ist swissQprint von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden, ohne dass der Besteller oder der Dritte das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

8. Eigentumsvorbehalt

Jede Lieferung bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung, einschliesslich aller Nebenforderungen, Eigentum von swissQprint. swissQprint ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt registrieren zu lassen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff in die Eigentumsrechte von swissQprint, so hat der Besteller oder der Dritte swissQprint sofort zu benachrichtigen. Im Falle der Weiterveräusserung gilt der erzielte Erlös als im Voraus an swissQprint abgetreten, unbeschadet weiterer Forderungsansprüche von swissQprint.

9. Versicherung, Nutzen und Gefahr

Der Übergang von Versicherung und Nutzen und Gefahr werden durch Incoterms geregelt.

10. Versand

swissQprint bestimmt die Art des Versands nach eigenem Gutdünken. Der Besteller reklamiert Verspätungen, Verlust sowie Schäden sofort und schriftlich bei swissQprint. Sichtbare Schäden vermerkt er auf dem Lieferschein. Transportschäden sind zudem bei Wareneingang schriftlich dem Transporteur zu melden und auf dem Lieferschein zu vermerken. Von aussen nicht sichtbare Schäden meldet der Besteller innert 5 Tagen nach Wareneingang. Missachtet er diese Obliegenheiten, so verliert er alle Ansprüche aus dem Schadenereignis.

11. Höhere Gewalt

Für Ereignisse höherer Gewalt, die swissQprint die Vertragserfüllung erheblich erschweren, zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet swissQprint nicht.

Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, politische Einflüsse, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Vertragsabschluss eintreten.

12. Gewährleistung

Jede Rechts- und Sachgewährleistung ist im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen. Ziffer 13 bleibt vorbehalten.

13. Garantie

Die Ware ist vom Besteller oder dem Dritten, resp. Empfänger unverzüglich zu prüfen. Unterbleibt die Prüfung oder werden festgestellte Mängel nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich bei swissQprint geltend gemacht, so ist jegliche Gewährleistungspflicht seitens swissQprint ausgeschlossen.

swissQprint gewährt Garantie auf den gelieferten Produkten gemäss den nachstehenden Garantiebestimmungen. Die Garantiefrist beginnt bei Druckern ab dem Tag der Inbetriebnahme beim Kunden gemäss Abnahmeprotokoll, das swissQprint unterzeichnet zurückerhält. Verzögert sich die Inbetriebnahme ohne Verschulden von swissQprint, so beginnt die Garantie spätestens einen Monat nach Auslieferung. Bei allen anderen Produkten beginnt die Garantie ab Rechnungsdatum.

Tinteneigenschaften können sich aufgrund von regulatorischen Vorschriften oder Rohstoffverfügbarkeit verändern. Darauf hat swissQprint keinen Einfluss, weshalb die Produktkontinuität bezüglich Eignung für Kundenanwendungen nicht garantiert ist.

Die Garantie bezieht sich ausschliesslich auf Fabrikations- und Materialfehler. Weder Produktionsausfall auf Grund von Maschinenstörungen wird entschädigt noch werden andere damit verbundene indirekte Kosten (Verbrauchsmaterialien, Tinte, bedruckte Substrate, Arbeitsstunden, Transporte etc.) erstattet.

Die Garantie beinhaltet die kostenlose Reparatur oder den Ersatz defekter Teile. Mehrkosten für Express- und Kuriersendungen gehen zu Lasten des Bestellers. Reparaturen von Schäden durch nicht autorisierten Drittprodukte sind von der Garantie ausgeschlossen. Von der Garantie ausgeschlossen sind namentlich Fehler, die auf äussere Einflüsse oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind. Die Geräte dürfen nur von Fachpersonen, die von swissQprint ausgebildet und autorisiert wurden, installiert, repariert und gewartet werden. Wird diese Vorgabe missachtet, erlischt die Garantie vorbehaltlos.

14. Anwendbares Recht

Es gilt Schweizer Recht; dies unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).

15. Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Kriessern (SG), Schweiz.

Garantiebestimmungen

Allgemein

Garantieansprüche bestehen nur, sofern Wartungstätigkeiten und -intervalle wie in der Betriebsanleitung vorgegeben und allfällige Reparaturen von swissQprint geschulten und autorisierten Technikern ausgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, verfällt die Garantie vorbehaltlos.

swissQprint gewährt auf Neumaschinen 36 Monate Garantie. Sie gilt nur bei Einhaltung des folgenden vorbeugenden Wartungsplans: Bei Einschichtbetrieb mit maximal 8 Arbeitsstunden pro Tag muss ein autorisierter swissQprint-Techniker alle 12 Monate ab Lieferdatum mindestens eine ganztägige präventive Wartung durchführen.

Bei Mehrschichtbetrieb mit mehr als 8 Arbeitsstunden pro Tag muss ein autorisierter swissQprint-Techniker alle 6 Monate ab Lieferdatum mindestens eine ganztägige präventive Wartung durchführen.

Die Nichteinhaltung der oben beschriebenen vorbeugenden Wartungsarbeiten verkürzt die Garantiezeit von Neumaschinen auf 12 Monaten.

Die Ausführung von Garantieleistungen (inkl. Austausch von Teilen) während der Garantiezeit bewirkt weder eine Verlängerung noch ein Neubeginn der ursprünglich gewährten Garantiezeit. Im Falle eines Garantieaustausches hat der Kunde Anrecht auf ein gleichwertiges Austauschteil. Dies sind werksrevidierte Teile, es besteht kein Anrecht auf ein Neuteil.

Garantieübersicht

Neumaschinen: 36 Monate
Nachrüst-Artikel: 12 Monate
Ersatzteile: 12 Monate

Austauschteile: 6 Monate
Austauschteile sind werksrevidierte und getestete Bauteile. Die Artikel sind in der Ersatzteilliste mit einem „e“ am Ende der Artikelnummer gekennzeichnet. Beispiel: 610534e

Ausnahmen

Druckköpfe
Ausgeschlossen von der Garantie sind:

  • Mechanische Beschädigung des Druckkopfes

  • Verstopfte Düsen durch ausgehärtete Tinte

  • Schräge Tropfenpositionierung infolge ausgehärteter Tinten an den Düsen

  • Einsatz von nicht swissQprint-zertifizierter Tinte oder Reinigungsflüssigkeit

  • Einsatz von abgelaufener Tinte

  • Beschädigung des Druckkopfes durch Streulicht

  • Düsenausfälle aufgrund unzulänglicher Umgebungsbedingungen

UV-Lampen

  • LED-Lampen: 5 Jahre oder 10 000 Stunden Brenndauer (zuerst eintreffendes). Ausgeschlossen von der Garantie sind elektrische Fehler aufgrund mangelhafter Wartung sowie Leistungsabfall.

  • Quecksilberdampflampen: 500 Stunden Brenndauer inklusive Starts

Verbrauchs- und Verschleissmaterialien
Sämtliche Verbrauchs- und Verschleissmaterialien sind von der Garantie ausgeschlossen.

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